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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 54/08
  4. vom
  5. 23. Juli 2009
  6. in dem Verfahren
  7. Antragsteller und Beschwerdeführer,
  8. gegen
  9. Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
  10. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  11. hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG
  12. -2-
  13. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
  14. Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Prof. Dr. Quaas und
  15. Dr. Martini
  16. am 23. Juli 2009 beschlossen:
  17. Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom
  18. 20. April 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
  19. Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
  20. Gründe:
  21. I.
  22. 1
  23. Der Antragsteller wendet sich in einem am 26. April 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben gegen den ihm am 20. Mai 2009 zugestellten Senatsbeschluss vom 20. April 2009, durch welchen seine sofortige
  24. Beschwerde gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs B.
  25. vom 13. März 2008 zurückgewiesen worden ist. Er macht die Verletzung des
  26. Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil er durch mit Attest vom 20. April
  27. 2009 glaubhaft gemachte Reiseunfähigkeit daran gehindert gewesen sei, dem
  28. Senat entscheidungserhebliche Tatsachen vorzutragen.
  29. -3-
  30. II.
  31. 2
  32. Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG i.V.m. § 42
  33. Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat
  34. bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist.
  35. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in
  36. sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.
  37. 3
  38. Der Beschwerdeführer ist durch Schreiben des Senats vom 17. April
  39. 2009 darauf hingewiesen worden, dass ein Attest mit Angaben über Art und
  40. Schwere der Erkrankung erforderlich ist, um dem Senat die eigene Beurteilung
  41. der Reise- oder Verhandlungsfähigkeit zu ermöglichen. Das vom Beschwerdeführer daraufhin vorgelegte weitere Attest vom 20. April 2009 bescheinigte aber
  42. nur, dass er "aufgrund einer schwerwiegenden Diagnose momentan bis auf
  43. weiteres nicht reisefähig sei". Die Bescheinigung war zur Glaubhaftmachung
  44. nicht geeignet, weil sie keine näheren Angaben zu den aufgetretenen Beeinträchtigungen und deren Schwere enthielt, die dem Senat eine eigene Beurteilung erlaubt hätten, ob dem Antragsteller eine Teilnahme an der Verhandlung
  45. möglich und zumutbar war (vgl. hierzu BFH, Beschl. v. 5. Juli 2004 - VII B 7/04
  46. juris Tz. 12).
  47. 4
  48. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht,
  49. dass er durch seine Erkrankung daran gehindert gewesen wäre, dem Senat
  50. entscheidungserhebliche Tatsachen schriftlich vorzutragen. Auch der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 26. April 2009 enthält in der Sache nur punk-
  51. -4-
  52. tuelle Ausführungen, nicht aber die erforderlichen - wie im Senatsbeschluss
  53. vom 20. April 2009 dargelegt - umfassenden Angaben zu den Einkommensund Vermögensverhältnissen.
  54. Ganter
  55. Frellesen
  56. Stüer
  57. Schmidt-Räntsch
  58. Quaas
  59. Vorinstanz:
  60. AGH Berlin, Entscheidung vom 13.03.2008 - I AGH 6/07 -
  61. Roggenbuck
  62. Martini