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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwSt (R) 4/13
  4. vom
  5. 16. Juli 2013
  6. in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
  7. gegen
  8. wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
  9. -2-
  10. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
  11. Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer
  12. sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
  13. am 16. Juli 2013 gemäß § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO
  14. beschlossen:
  15. Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats
  16. des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. November 2012
  17. wird verworfen.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  19. 1
  20. Ergänzend bemerkt der Senat:
  21. 2
  22. Der Anwaltsgerichtshof hat geprüft, ob dem Beschwerdeführer trotz des
  23. wegen zweier gewichtiger Taten der Beihilfe zum Betrug im Zuge zivilrechtlicher
  24. Vertretung verhängten Vertretungsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO hinreichende Chancen zur weiteren Ausübung seines Berufs verbleiben. Mit Blick
  25. darauf hat er von dem Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Zivilrechts namentlich das Verkehrs-, das Familien- und das Arbeitsrecht ausgenommen. Auf
  26. diesen Gebieten ist der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag hauptsächlich tätig. Hinsichtlich des durch den Beschwerdeführer angesprochenen,
  27. seinem Vortrag nach aktuellen Mandats aus dem Versicherungsrecht hat sich
  28. der Anwaltsgerichtshof davon überzeugt, dass dessen etwaiger Verlust nicht
  29. den Existenzverlust zur Folge hat. Wenn das Tatgericht unter solchen Vorzei-
  30. -3-
  31. chen davon absieht, dieses einzige - wenngleich "werthaltige" - Mandat nicht
  32. zum Anlass für die Herausnahme eines ganzen, zudem nicht leicht abgrenzbaren Teilgebiets des Zivilrechts zu machen, so hält sich dies im Rahmen des tatgerichtlichen Ermessensspielraums und ist durch das Revisionsgericht hinzunehmen
  33. (vgl.
  34. dazu
  35. zuletzt
  36. BGH,
  37. Urteil
  38. vom
  39. 26. November
  40. 2012
  41. - AnwSt (R) 6/12, AnwBl. 2013, 232 Rn. 7).
  42. Kayser
  43. König
  44. Quaas
  45. Fetzer
  46. Braeuer
  47. Vorinstanzen:
  48. Anwaltgericht Bamberg, Entscheidung vom 25.02.2012 - AnwG 8/11 AGH München, Entscheidung vom 26.11.2012 - BayAGH II - 6/12 -