Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

52 lines
1.9 KiB

1 year ago
  1. 5 StR 35/06
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 5. April 2006
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
  8. Menge u. a.
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006
  11. beschlossen:
  12. Der den Senatsbeschluss vom 8. März 2006 betreffende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf Kosten des
  13. Verurteilten zurückgewiesen.
  14. G r ü n d e
  15. 1
  16. Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind
  17. weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige
  18. Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begründung. Auf die mit dem Rechtsbehelf
  19. vertretene Auffassung – die der Senat nicht teilt –, eine Begründungspflicht
  20. bestehe namentlich für den Fall, dass die den Beschluss nach § 349 Abs. 2
  21. StPO tragenden Gründe von der Antragsbegründung des Generalbundesanwalts abweichen, kommt es nicht einmal an. Denn der Senat hat die mit
  22. der Revision erhobenen Verfahrensrügen aus den zutreffenden Gründen der
  23. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Februar 2006 als offensichtlich unbegründet erachtet. Er sah sich an dieser Beurteilung nicht etwa
  24. durch divergierende Entscheidungen anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs gehindert (vgl. zu BGHSt 48, 183 S. 2 der Antragsschrift des Generalbundesanwalts; BGHSt 4, 255 ist – abgesehen von mangelnder Divergenz – eine Entscheidung des 5. Strafsenats).
  25. 2
  26. Die behauptete Antragspraxis des Generalbundesanwalts bei
  27. Revisionen der Staatsanwaltschaft hinderte den Senat nicht an der Beschlussfassung nach § 349 Abs. 2 StPO. Weder vor jener noch vor dieser
  28. Beschluss-
  29. -3-
  30. fassung bestand Anlass zu einer Mitteilung der Senatsbesetzung (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 – 5 StR 269/05). Der Generalbundesanwalt
  31. hat keinen Anlass zur Abgabe einer Stellungnahme gesehen.
  32. Harms
  33. Basdorf
  34. Raum
  35. Gerhardt
  36. Brause