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965 B

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 388/18
  4. vom
  5. 30. August 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  11. ECLI:DE:BGH:2018:300818B5STR388.18.0
  12. -2-
  13. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. August 2018 gemäß
  14. § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
  15. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. April 2018 werden als unbegründet
  16. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die in Frankreich vom Angeklagten O.
  17. in
  18. dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1
  19. angerechnet (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
  20. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  21. tragen.
  22. Mutzbauer
  23. Schneider
  24. Mosbacher
  25. Berger
  26. Köhler