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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 322/16
- vom
- 8. Dezember 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen räuberischer Erpressung u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR322.16.0
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlossen:
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- 1. Die Revision des Angeklagten E.
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- gegen das Urteil
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- des Landgerichts Cottbus vom 28. Dezember 2015 wird nach
- § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- zu tragen.
- 2. Der Angeklagte M.
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- hat die Kosten seiner zurückgenom-
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- menen Revision gegen das oben genannte Urteil zu tragen.
- Der Senat sieht die Verfahrensrüge betreffend die Verwertung der Fotos aus
- dem Mobiltelefon des Angeklagten E.
- Mutzbauer
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- jedenfalls als unbegründet an.
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- Sander
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- Dölp
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- Schneider
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- Feilcke
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