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1 year ago
  1. 5 StR 161/04
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 22. Juli 2004
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Vergewaltigung u.a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2004
  10. beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 2004 – unter Einstellung
  12. des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO in Fall II 2 der Urteilsgründe (Fall 1 der Anklageschrift vom 29. Januar 2003) –
  13. gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; diese entfällt.
  14. Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit
  15. Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
  16. und elf Monaten verurteilt.
  17. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
  18. unbegründet verworfen.
  19. 3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
  20. und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; im übrigen fallen die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer zur Last.
  21. G r ü n d e
  22. Soweit der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe (Einzelstrafe) von 60 Tagessätzen zu je 8 Euro verurteilt worden ist, hat der Senat
  23. das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2
  24. StPO eingestellt, weil das Landgericht die Zäsurwirkung eines zwischen der
  25. Vergewaltigung (Tatzeit: 1999) und der Beleidigung (Tatzeit: 2003) ergangenen Strafbefehls vom 19. Juni 2002 übersehen hat. Dementsprechend war
  26. -3-
  27. die Bildung einer Gesamtstrafe von drei Jahren aus der für die Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung festgesetzten Strafe von zwei Jahren
  28. und elf Monaten und der für die Beleidigung ausgesprochenen Geldstrafe
  29. rechtsfehlerhaft.
  30. Die verbleibende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
  31. StPO. Der Strafausspruch für die Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung wird von dem oben aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und
  32. kann daher bestehenbleiben.
  33. Harms
  34. Häger
  35. Gerhardt
  36. Basdorf
  37. Raum