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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 387/00
  4. vom
  5. 10. Oktober 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Totschlags u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober
  11. 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. Mai 2000 wird als unzulässig verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens und die
  14. dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  15. Gründe:
  16. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
  17. Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei
  18. Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des
  19. Angeklagten ist unzulässig.
  20. Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach einer Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger und der Vertreter der
  21. Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil
  22. verzichtet. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt,
  23. vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274
  24. StPO).
  25. Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 526; Klein-
  26. -3-
  27. knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Es bestehen auch
  28. keine Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung.
  29. Während der gesamten Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin anwesend. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich nicht, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger vorgebracht hätten, eine Verständigung mit der
  30. Übersetzerin sei nicht möglich. Zwar verhält sich das Protokoll nicht ausdrücklich dazu, ob die Erklärungen im Zusammenhang mit dem Verzicht von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt wurden. Jedoch macht der Angeklagte
  31. nach dem Inhalt seines in verständlichem Deutsch abgefaßten Schreibens keine Verständigungsprobleme geltend. Er trägt auch im übrigen keine Umstände
  32. vor, die die Wirksamkeit seiner Erklärung infrage stellen.
  33. Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten im Hinblick auf seine Herkunft und seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine
  34. Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
  35. -4-
  36. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.
  37. Maatz
  38. 
  39.  
  40. Kuckein
  41. Athing
  42. Ernemann