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955 B

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 208/08
  4. vom
  5. 19. August 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Totschlags u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2008 einstimmig beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Regensburg vom 9. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des
  12. Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  13. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
  14. bleibt die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäß § 354
  15. Abs. 1 a Satz 1 StPO aufrecht erhalten.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  17. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  18. Maatz
  19. Kuckein
  20. Solin-Stojanović
  21. Athing
  22. Mutzbauer