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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 186/11
  4. vom
  5. 15. Juni 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Brandstiftung u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten Mario Sch.
  13. gegen das Ur-
  14. teil des Landgerichts Dortmund vom 12. November 2010 wird
  15. mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
  16. ein Jahr und drei Monate von der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  18. und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; er trägt auch die dem
  19. Nebenkläger K.
  20. als Adhäsionskläger im Rechtsmittelverfah-
  21. ren entstandenen notwendigen Auslagen und die insoweit
  22. entstandenen besonderen Kosten.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. 1. Der Senat hat die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der gegen
  26. den Angeklagten Mario Sch.
  27. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe aus den
  28. zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
  29. 28. April 2011 auf ein Jahr und drei Monate abgeändert.
  30. 2
  31. 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB bemisst sich nach dem zur Zeit der Taten
  32. in den Jahren 2008 bis 2010 geltenden Recht (Art. 316e Abs. 1 und 2
  33. -3-
  34. EGStGB), da § 66 Abs. 1 StGB n.F. – auch hinsichtlich der formellen Voraussetzungen – hier nicht das mildere Recht ist.
  35. 3
  36. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch auf der Grundlage
  37. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 – 2 BvR
  38. 2365/09 u.a. – nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Strafkammer zum
  39. Hang und zur Gefährlichkeitsprognose belegen insbesondere, dass das Landgericht zutreffend – jedenfalls aber rechtsfehlerfrei – davon ausgegangen ist,
  40. dass vom Angeklagten die Gefahr (weiterer) schwerer Gewalttaten ausgeht
  41. (vgl. BVerfG aaO Rn. 172).
  42. Mutzbauer
  43. Roggenbuck
  44. Franke
  45. Cierniak
  46. Quentin