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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 114/07
  4. vom
  5. 16. Mai 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung,
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2007 gemäß §§ 349
  11. Abs. 2, 430 Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. 1.
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 20. November 2006 wird mit der Maßgabe
  14. als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung der Digitalkamera "Smart R 507" und des Laptops
  15. "HP Pavillion ZE 2000" nebst 2 CD-Rom entfällt.
  16. 2.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  18. tragen.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung
  22. festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO). Die Überprüfung des Urteils hat im
  23. Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 abs. 2
  24. StPO).
  25. Tepperwien
  26. Kuckein
  27. Ernemann
  28. Athing
  29. Sost-Scheible