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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 547/09
  4. vom
  5. 26. Januar 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. 4.
  12. wegen zu 1. bis 3.: schwerer räuberischer Erpressung
  13. zu 4.:
  14. Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
  15. -2-
  16. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 gemäß
  17. § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
  18. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. August 2009 werden verworfen; jedoch werden die Schuldsprüche dahin geändert, dass die Angeklagten
  19. K.
  20. , T.
  21. und B.
  22. der besonders schweren räuberischen Er-
  23. pressung schuldig sind und der Angeklagte S.
  24. der Bei-
  25. hilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig
  26. ist.
  27. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  28. tragen.
  29. Gründe:
  30. Das Landgericht hat die Angeklagten K.
  31. 1
  32. , T.
  33. "schwerer räuberischer Erpressung" und den Angeklagten S.
  34. und B.
  35. wegen
  36. wegen
  37. "Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung" jeweils zu einer Freiheitsstrafe
  38. verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der
  39. Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte
  40. K.
  41. beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg,
  42. da die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen
  43. Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  44. -3-
  45. 2
  46. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts fasst der Senat
  47. den Schuldspruch neu, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation erfordert
  48. (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der Verwirklichung
  49. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch die Verwendung der Schusswaffe ist deshalb bei den Angeklagten K.
  50. , T.
  51. und B.
  52. auf "besonders schwere räu-
  53. berische Erpressung" und beim Angeklagten S.
  54. auf "Beihilfe zur be-
  55. sonders schweren räuberischen Erpressung" zu erkennen.
  56. Becker
  57. von Lienen
  58. Schäfer
  59. Sost-Scheible
  60. Mayer