Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

53 lines
2.1 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 479/10
  4. vom
  5. 18. Januar 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2011 gemäß § 349
  11. Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  13. Landgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2010 mit den
  14. Feststellungen aufgehoben.
  15. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
  16. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
  17. Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von
  21. vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Beanstandung des Verfahrens ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2
  22. Satz 2 StPO). Das Rechtsmittel hat indes mit der Sachrüge vollen Erfolg.
  23. 2
  24. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Das
  25. Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei dem auf den Umsatz
  26. der in seiner Wohnung gelagerten Drogen gerichteten Tätigkeit aus Eigennutz
  27. gehandelt hat. Eigennützig handelt der Täter, dem es auf einen persönlichen
  28. Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Sein Handeln
  29. -3-
  30. muss vom Streben nach Gewinn geleitet sein oder er muss sich sonst irgendeinen persönlichen Vorteil von ihm versprechen, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29
  31. Rn. 290 mwN). Derartige Feststellungen lässt das angefochtene Urteil vermissen. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann auch den zu den
  32. sonstigen Tatumständen getroffenen Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die Eigennützigkeit des Handelns des Angeklagten
  33. nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden.
  34. 3
  35. Danach bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.
  36. Becker
  37. von Lienen
  38. Schäfer
  39. Hubert
  40. Mayer