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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 407/05
  4. vom
  5. 20. Dezember 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betrugs u. a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005
  11. gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
  13. des Landgerichts Hildesheim vom 25. Juli 2005 wird
  14. a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte
  15. im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Anstiftung
  16. zur Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der
  17. Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und
  18. die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
  19. Staatskasse zur Last;
  20. b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in zwei
  21. Fällen und der Untreue in fünf Fällen schuldig ist.
  22. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  23. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten
  24. des Rechtsmittels zu tragen.
  25. Gründe:
  26. 1
  27. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen,
  28. wegen Anstiftung zur Untreue und wegen Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-
  29. -3-
  30. klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen
  31. Rechts rügt.
  32. 2
  33. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
  34. Fall II. 1. der Urteilsgründe (Tat 1:
  35. ) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1.,
  36. Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch geändert. Die Nachprüfung des
  37. Urteils im verbleibenden Umfang hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der
  38. Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr führt hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie der weiteren
  39. Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten, dreimal zehn Monaten,
  40. acht Monaten und sieben Monaten eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt
  41. hätte, zumal auch eine eingestellte, prozessordnungsgemäß festgestellte Tat
  42. bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet werden kann
  43. (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 154 Rdn. 25, § 154 a Rdn. 2).
  44. Tolksdorf
  45. Miebach
  46. von Lienen
  47. Winkler
  48. Becker