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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 393/05
  4. vom
  5. 13. Dezember 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2005 gemäß § 349
  11. Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Krefeld vom 23. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
  14. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  15. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird
  16. die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens
  17. und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  19. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  20. Der Senat bemerkt:
  21. Die Stellungnahme der Nebenklage im Revisionsverfahren hat sich auf
  22. die Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt.
  23. Tolksdorf
  24. Winkler
  25. Becker
  26. Pfister
  27. Hubert