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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 291/00
  4. vom
  5. 16. August 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000
  11. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 2. März 2000 wird der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß im Fall II. A der Urteilsgründe der
  13. Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs
  14. von Schutzbefohlenen entfällt.
  15. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  16. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  17. die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen
  18. notwendigen Auslagen zu tragen.
  19. Gründe:
  20. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
  21. Schutzbefohlenen in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
  22. neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen
  23. ohne Erfolg.
  24. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, muß im Fall
  25. II. A der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, weil nicht ausgeschlossen werden
  26. -3-
  27. kann, daß insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Verjährung steht
  28. nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede
  29. Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (ständige Rechtsprechung, vgl.
  30. BGH NStZ 1990, 80, 81).
  31. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt (vgl. BGHR StGB § 46 II
  32. Vorleben 19 und 24 m.w.Nachw.).
  33. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  34. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  35. Rissing-van Saan
  36. Miebach
  37. Pfister
  38. Winkler
  39. von Lienen