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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 276/07
  4. vom
  5. 7. August 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. Februar 2007 im Ausspruch über die
  12. Gesamtstrafe und die Vollstreckungsreihenfolge aufgehoben;
  13. jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
  14. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  15. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
  19. zum Schuldspruch, zur Festsetzung der Einzelstrafe und zur Anordnung der
  20. Unterbringung nach § 64 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings kann der - nach dem Rechtszustand bei Urteilserlass nicht zu beanstandende - Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge
  21. gemäß § 67 Abs. 2 StGB keinen Bestand haben, da er die durch das Gesetz
  22. -3-
  23. zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in
  24. einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) zwischenzeitlich geänderte Rechtslage nicht berücksichtigen konnte, die jedoch im Zeitpunkt der
  25. Entscheidung des Revisionsgerichts maßgeblich ist (vgl. § 2 Abs. 6 StGB,
  26. § 354 a StPO).
  27. Um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, zugleich über die
  28. 2
  29. nunmehr ebenfalls mögliche und notwendige Bildung einer Gesamtstrafe mit
  30. den Strafen aus der zwischenzeitlich rechtskräftigen Verurteilung des Landgerichts Wuppertal vom 13. November 2006 zu entscheiden und hierauf die Vollstreckungsreihenfolge gemäß der Neuregelung des § 67 Abs. 2 StGB abzustimmen, hat der Senat auch die Gesamtstrafe aufgehoben. Hiervon wird die
  31. Anordnung nach § 64 StGB im angefochtenen Urteil nicht berührt. Sie geht bei
  32. der Gesamtstrafenbildung zusammen mit der Unterbringungsanordnung aus
  33. dem Urteil vom 13. November 2006 in einer einheitlichen Anordnung gemäß
  34. § 64 StGB auf, über deren Vollstreckung nunmehr gemäß § 67 Abs. 2 StGB zu
  35. entscheiden ist (vgl. Heintschel-Heinegg in MünchKomm StGB § 55 Rdn.
  36. 46 f.).
  37. Tolksdorf
  38. Miebach
  39. Pfister
  40. Winkler
  41. Hubert