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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 226/10
  4. vom
  5. 19. August 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. September 2009 aufgehoben,
  12. a) soweit der Angeklagte wegen Geldfälschung in Tateinheit
  13. mit Betrug sowie wegen Geldfälschung in Tateinheit mit
  14. versuchtem Betrug verurteilt worden ist; jedoch bleiben die
  15. insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten;
  16. b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen
  17. Feststellungen.
  18. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  19. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  20. -3-
  21. Gründe:
  22. 1
  23. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Geldfälschung in Tateinheit
  24. mit Betrug und wegen Geldfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu
  25. einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf
  26. die näher ausgeführte Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten
  27. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie
  28. unbegründet.
  29. 2
  30. 1. Der Schuldspruch wegen Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB
  31. muss aufgehoben werden, da er, wie der Generalbundesanwalt zutreffend im
  32. Einzelnen ausgeführt hat, von den Feststellungen nicht getragen wird. Danach
  33. übergab
  34. der
  35. Angeklagte
  36. in
  37. zwei
  38. Fällen
  39. dem
  40. gesondert
  41. verfolgten
  42. W.
  43. Falschgeld, mit dem dieser jeweils hochwertige Alkoholika er-
  44. werben sollte. Angaben dazu, wie und mit welcher Motivation der Angeklagte in
  45. den Besitz der Falsifikate gelangt ist, enthält das Urteil nicht. Es muss deshalb
  46. - auch hinsichtlich des jeweils tateinheitlich ausgeurteilten Betrugs bzw. versuchten Betrugs - aufgehoben werden. Eine Umstellung des Schuldspruchs auf
  47. § 147 StGB kommt nicht in Betracht, da es möglich erscheint, zu den vorbereitenden Delikten des Nachmachens, Verfälschens oder Sichverschaffens noch
  48. Feststellungen zu treffen. Die bisherigen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben.
  49. 3
  50. Der mit der Aufhebung des Schuldspruchs verbundene Wegfall der beiden Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
  51. 4
  52. 2. Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hält
  53. hingegen rechtlicher Nachprüfung stand, da den Feststellungen aus dem Ge-
  54. -4-
  55. samtzusammenhang noch entnommen werden kann, dass der Angeklagte in
  56. Gewinnerzielungsabsicht und damit eigennützig handelte (BGH, Urteil vom
  57. 21. Februar 1979 - 2 StR 663/78, BGHSt 28, 308, 309).
  58. 5
  59. 3. Abschließend bemerkt der Senat, der die Anklageschrift im Revisionsverfahren von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte: Die Feststellungen
  60. des Landgerichts zu den Taten entsprechen nahezu wortgleich dem konkreten
  61. Anklagesatz. Eine solche Verfahrensweise des "Einrückens" birgt die Gefahr,
  62. auf die richterliche Prüfung zu verzichten, ob die den objektiven und subjektiven
  63. Tatbestand erfüllenden Tatsachen in der Hauptverhandlung vollständig festgestellt worden sind. Sie gefährdet den Bestand des Urteils jedenfalls dann, wenn
  64. dem Anklagesatz nicht alle diese Tatsachen zu entnehmen sind oder wenn
  65. - wie möglicherweise im vorliegenden Fall - die Anklage nicht vollständig "eingerückt" wird. Das Revisionsgericht ist nicht berechtigt, die im Urteil fehlenden
  66. Feststellungen unter Rückgriff auf die Anklageschrift oder die übrigen Aktenbestandteile zu ergänzen.
  67. Becker
  68. Pfister
  69. Hubert
  70. von Lienen
  71. Mayer