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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 174/07
  4. vom
  5. 22. Mai 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Geiselnahme u. a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2007 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 22. Januar 2007 im Schuldspruch dahin
  13. geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung entfällt.
  14. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  15. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  16. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
  20. 2
  21. "Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit
  22. mit Körperverletzung und mit Nötigung verurteilt. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 239b StGB in der
  23. Variante des Bemächtigens eines Menschen, um ihn durch die Drohung mit
  24. einer schweren Körperverletzung zu nötigen, erfüllte, indem er seine Ehefrau im
  25. Pkw des Mittäters von ihrem Wohnort zu einem einsam gelegenen Feldweg
  26. verbrachte, um sie dort zu der Erklärung zu zwingen, sie bleibe weiter seine
  27. Frau und werde ihm das Betreten der Wohnung und die Ausübung des Geschlechtsverkehrs erlauben (UA S. 28). Die tateinheitlich angenommene Nötigung hat die Strafkammer darin gesehen, dass der Angeklagte während der
  28. -3-
  29. Rückfahrt bewusst die fortwährende Wirkung des Geschehens auf dem Feldweg ausnutzte, um die Duldung der Wegnahme von 400,- € aus der Geldbörse
  30. seiner Ehefrau als 'Pfand' für die Einhaltung ihrer Zusage zu erreichen (UA
  31. S. 28f.). Da die Entführungslage zu diesem Zeitpunkt noch andauerte, verwirklichte der Angeklagte mit diesem Verhalten eine weitere Tatbestandsalternative
  32. des § 239b StGB, nämlich das Ausnutzen einer durch die Bemächtigung
  33. geschaffenen Zwangslage, was als tatbestandliche Handlungseinheit (vgl.
  34. Rissing-van Saan, Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl. vor § 52 Rdnrn. 23, 31)
  35. nicht gesondert zu tenorieren ist. Der mit verwirklichte § 240 StGB wird von
  36. § 239b StGB verdrängt (vgl. Träger/Schluckebier in Leipziger Kommentar StGB
  37. 11. Aufl. § 239b Rdnr. 16; Tröndle-Fischer StGB 54. Aufl. § 239b Rdnr. 10
  38. m.w.N.), so dass er nicht in den Schuldspruch aufzunehmen ist. Dieser ist entsprechend zu berichtigen."
  39. 3
  40. Dem tritt der Senat mit dem Bemerken, dass der Angeklagte naheliegenderweise die Tatbestandsvariante des Entführens verwirklicht hat, bei. Im
  41. Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen lassen. Der Strafausspruch wird
  42. von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.
  43. Tolksdorf
  44. Miebach
  45. von Lienen
  46. Winkler
  47. Becker