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980 B

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 632/12
  4. vom
  5. 24. April 2013
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2
  11. StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Frankfurt am Main vom 14. September 2012 wird - entsprechend der
  14. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Januar 2013 - als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in den Fällen II
  15. Anklagepunkte 1 und 5 der Urteilsgründe entfällt. Im Übrigen hat die
  16. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  17. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  19. Becker
  20. Fischer
  21. Schmitt
  22. Appl
  23. Krehl