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39 lines
985 B

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 524/10
  4. vom
  5. 22. Juni 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betruges
  9. hier: Anhörungsrüge
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2011 beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 15. Juni 2011 gegen
  13. das Urteil des Senates vom 4. Mai 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Der Antrag ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
  17. nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder
  18. Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört wurde, noch hat er zu
  19. berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch für
  20. -3-
  21. die im Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Juni 2011 enthaltenen Ausführungen. Im Übrigen konnten sich der Angeklagte und sein Verteidiger in der hiesigen Revisionshauptverhandlung zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten äußern (§ 351 Abs. 2 StPO).
  22. Fischer
  23. Schmitt
  24. Krehl
  25. Berger
  26. Eschelbach