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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 401/04
  4. vom
  5. 29. Oktober 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Totschlags u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2004 beschlossen:
  11. Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 30. September
  12. 2004 wird zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. Der Senat hat durch Beschluß vom 30. September 2004 den Antrag des
  15. Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
  16. Koblenz vom 15. November 2002 sowie die Revision des Angeklagten gegen
  17. das genannte Urteil als unzulässig verworfen, weil keine Anhaltspunkte dafür
  18. ersichtlich waren, der von dem Angeklagten und seinem Verteidiger nach Verkündung des Urteils am 15. November 2002 erklärte Rechtsmittelverzicht könnte unwirksam sein. Der Antrag des Angeklagten, diesen Beschluß im Verfahren
  19. nach § 33 a StPO aufzuheben, war zurückzuweisen, weil ein Fall der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner
  20. Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der
  21. Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung nehmen können.
  22. Daß der Angeklagte durch seine früheren Verteidiger möglicherweise
  23. keine Nachricht über den Fortgang des Revisionsverfahrens erhalten hat, be-
  24. -3-
  25. gründet offenkundig keinen Anspruch auf nachträgliche Gewährung rechtlichen
  26. Gehörs. Entscheidungserhebliche Tatsachen, welche der Senat bei seinem
  27. Beschluß vom 30. September 2004 zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, ergeben sich auch nicht aus den jetzt vorgetragenen ärztlichen Befunden aus den
  28. Jahren 1996 und 1997. Das gilt auch für die Behauptung des Angeklagten, von
  29. dem Urteil so "geschockt" gewesen zu sein, daß er überzeugt sei, einen
  30. Rechtsmittelverzicht nicht abgegeben zu haben. Der Angeklagte hat Entsprechendes bereits mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  31. vorgetragen.
  32. Rissing-van Saan
  33. Detter
  34. Rothfuß
  35. Otten
  36. Fischer