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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 346/11
  4. vom
  5. 11. Januar 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
  9. -2-
  10. Der
  11. 2.
  12. Strafsenat
  13. des
  14. Bundesgerichtshofs
  15. hat
  16. am
  17. 11. Januar
  18. 2012
  19. beschlossen:
  20. 1. Es wird festgestellt, dass der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt ist.
  21. 2. Die Hauptverhandlung wird ausgesetzt.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Der Senat ist nicht ordnungsgemäß besetzt. Der Geschäftsverteilungsplan, mit dem Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann ab
  25. 1. Januar 2012 dem 2. Strafsenat als Vorsitzender zugewiesen ist, steht mit
  26. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Einklang. Das hat der Senat, auch ohne dass
  27. eine ausdrückliche Besetzungsrüge vorliegt, von Amts wegen zu prüfen. Dies
  28. führt zur Aussetzung der Hauptverhandlung.
  29. I.
  30. 2
  31. Die Stelle des Vorsitzenden des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs
  32. ist seit dem ruhestandsbedingten Ausscheiden der vormaligen Vorsitzenden
  33. -3-
  34. zum 31. Januar 2011 unbesetzt; der Geschäftsverteilungsplan weist seit diesem
  35. Zeitpunkt den Vorsitz mit "N.N." aus. Die Funktion des Vorsitzenden im Senat,
  36. dem im Hinblick auf eine voraussichtlich längere Vakanz zum 1. Februar 2011
  37. als Ersatz für die ausgeschiedene Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof
  38. Dr. Berger zugeteilt worden ist, hat vom 1. Februar bis 31. Dezember 2011 der
  39. stellvertretende Vorsitzende, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,
  40. wahrgenommen.
  41. 3
  42. Die Stelle des Vorsitzenden des 2. Strafsenats ist weiterhin vakant. Der
  43. stellvertretende Vorsitzende dieses Senats, der sich neben anderen um diese
  44. Stelle beworben hat, hat die ihm erteilte Anlassbeurteilung angefochten und
  45. gegen die beabsichtigte Ernennung eines anderen Bewerbers Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 hat daraufhin das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Wege der einstweiligen Anordnung
  46. untersagt, die Stelle zu besetzen, bevor Richter am Bundesgerichtshof
  47. Prof. Dr. Fischer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu beurteilt worden ist. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
  48. 4
  49. Am
  50. 11. Januar
  51. 2012
  52. ist
  53. dem
  54. Richter
  55. am
  56. Bundesgerichtshof
  57. Prof. Dr. Fischer eine neue Beurteilung ausgehändigt worden. Das Besetzungsverfahren, dessen weitere Dauer derzeit nicht absehbar ist, kann daher seinen Fortgang nehmen.
  58. 5
  59. Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2011 mehrere Mitglieder des 2. Strafsenats zu einer geplanten Änderung des Geschäftsverteilungsplans für das Geschäftsjahr 2012 angehört und sodann diese Änderung beschlossen. Danach ist mit Wirkung vom 1. Januar 2012 dem Vorsitzenden
  60. des
  61. 4. Strafsenats,
  62. Vorsitzender
  63. Richter
  64. am
  65. Bundesgerichtshof
  66. Dr. Ernemann, der zum 30. Juni 2012 in den Ruhestand treten wird, auch der
  67. -4-
  68. Vorsitz des 2. Strafsenats übertragen worden; zugleich bestimmt der Geschäftsverteilungsplan, dass die Tätigkeit im 2. Senat Vorrang gegenüber derjenigen im 4. Strafsenat hat. Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt,
  69. der bisher allein Mitglied des 2. Strafsenats war, wurde mit jeweils 50% seiner
  70. Arbeitskraft dem 2. und 4. Strafsenat zugewiesen.
  71. 6
  72. Grund für diese Änderung des Geschäftsverteilungsplans war, dass das
  73. Präsidium des Bundesgerichtshofs eine weitere Wahrnehmung der Aufgaben
  74. des Senatsvorsitzenden durch den Stellvertreter im 2. Strafsenat nicht mehr für
  75. zulässig hielt, weil es sich nach Ablauf von elf Monaten der Vakanz nicht mehr
  76. um eine vorübergehende Verhinderung im Sinne des § 21f Abs. 2 GVG handele.
  77. II.
  78. 7
  79. Der Geschäftsverteilungsplan, mit dem Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann ab 1. Januar 2012 zugleich dem 2. und dem 4. Strafsenat als Vorsitzender zugewiesen ist, steht nicht mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
  80. in Einklang.
  81. 8
  82. 1. Jeder Spruchkörper hat bei auftretenden Bedenken die Ordnungsmäßigkeit seiner Besetzung - von Amts wegen - zu prüfen und darüber in eigener
  83. Verantwortung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 95, 322, 330). Dies gilt unabhängig vom Vorliegen eines Besetzungseinwands von Verfahrensbeteiligten. Dem
  84. steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen,
  85. wonach ein Geschäftsverteilungsplan solange als verbindlich anzusehen ist, bis
  86. seine Rechtswidrigkeit (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) festgestellt oder
  87. er anderweitig aufgehoben ist (vgl. BVerwGE 50, 11 ff.). Diese bezieht sich
  88. -5-
  89. allein auf die Rechtslage bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung eines
  90. Geschäftsverteilungsplans durch Richter, die sich durch die Geschäftsverteilung
  91. in eigenen Rechten verletzt sehen. Es entbindet deshalb die Fachgerichte im
  92. Rahmen der ihnen obliegenden Pflicht zur Justizgewährung nicht davon, die
  93. Rechtmäßigkeit ihrer Besetzung jeweils eigenständig zu prüfen und darüber zu
  94. entscheiden (vgl. BVerwG NJW 1980, 900). Denn ein gesetzwidrig besetztes
  95. Gericht ist nicht zur Sachentscheidung berufen (vgl. etwa auch § 338 Nr. 1
  96. StPO).
  97. 9
  98. Zu beachten ist freilich, dass die Überprüfung von Geschäftsverteilungsplänen im Hinblick auf deren Rechtsnatur Grenzen unterliegt. Geschäftsverteilungspläne werden vom Präsidium eines Gerichts in Wahrnehmung der ihm
  99. nach § 21e GVG übertragenen Aufgabe in richterlicher Unabhängigkeit beschlossen (vgl. BGHZ 46, 147, 148 f). Die Verteilung der richterlichen Aufgaben
  100. liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums, dem dabei ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum eingeräumt ist. Dieser ist nach ständiger
  101. Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte erst überschritten, wenn für die Entscheidungen kein sachlicher Grund ersichtlich ist und die Verteilung der Geschäfte maßgeblich durch sachfremde Erwägungen geprägt, also die Grenze
  102. zur objektiven Willkür überschritten ist (vgl. BVerwG NJW 1982, 2274; s. auch
  103. BVerfG NJW 2008, 909). Dies führt naturgemäß dazu, dass der Geschäftsverteilungsplan insoweit nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich
  104. ist, die sich nicht darauf zu erstrecken hat, ob sich die getroffene Regelung als
  105. die zweckmäßigste darstellt oder sich bessere Alternativen angeboten hätten.
  106. 10
  107. Davon unberührt bleibt aber die Prüfung, ob im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans der Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1
  108. Satz 2 GG mit seinen Gewährleistungen hinreichende Beachtung gefunden hat
  109. (vgl. BVerfGE 95, 322, 330).
  110. -6-
  111. 11
  112. 2. Schon angesichts des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs stellt der
  113. Senat die Ausgangsüberlegung des Präsidiums, der Vorsitz im 2. Strafsenat
  114. könne nach elf Monaten der Vakanz nicht länger von dem geschäftsplanmäßigen Vertreter wahrgenommen werden, nicht in Frage. Die Ansicht, es liege angesichts der Dauer des Besetzungsverfahrens eine nicht nur vorübergehende
  115. Verhinderung des Vorsitzenden vor, die eine Vertretung durch den Stellvertreter
  116. gemäß § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG nicht mehr erlaube, ist nach Ansicht des Senats zwar nicht zwingend, aber jedenfalls vertretbar und ersichtlich frei von Willkür (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 154; BFHE 190, 47; BVerwG NJW 2001,
  117. 3493; BSG NJW 2007, 2717).
  118. 12
  119. Soweit der Senat anderer Auffassung ist und im Falle einer Vakanz bei
  120. Durchführung eines gesetzlich geregelten Konkurrentenstreitverfahrens, an
  121. dessen Ende - anders etwa als bei unabsehbarer Erkrankung, die auch mit
  122. dauernder Dienstunfähigkeit enden kann - in jedem Fall eine Besetzung der
  123. ausgeschriebenen Stelle erfolgt, in der Regel eine nur vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden annehmen will, steht dies zu der Entscheidung des
  124. Präsidiums und zu den genannten Entscheidungen anderer Bundesgerichte
  125. nicht in Widerspruch. Die zitierte Rechtsprechung hat eine solche Fallkonstellation nicht zum Gegenstand, ist einzelfallbezogen ergangen und wollte ausdrücklich starre Fristen und allgemein geltende Regeln für die Auslegung des Begriffs
  126. der "vorübergehenden" Verhinderung im Sinne von § 21f Abs. 2 GVG nicht aufstellen. Zudem besteht in der zugrundeliegenden Konstellation, in der Gerichte
  127. zur Klärung von im Zusammenhang mit der eingeleiteten Stellenbesetzung entstandenen Rechtsfragen aufgerufen sind, nicht die Gefahr, die Exekutive könne
  128. durch unvertretbares oder sachlich nicht begründetes Zuwarten mit der Stellenbesetzung Einfluss auf die konkrete Besetzung des Gerichts nehmen (vgl.
  129. BVerfGE 18, 423, 426; BayVerfGH NJW 1986, 1326).
  130. -7-
  131. 13
  132. Gegenstand der Prüfung durch den Senat ist daher nicht etwa die Frage,
  133. ob das Präsidium überhaupt hätte tätig werden können oder müssen, sondern
  134. allein, ob die aufgrund der vom Präsidium vertretbar angenommenen Pflicht
  135. zum Tätigwerden konkret getroffene Entscheidung, den 2. und den 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit demselben Richter als Vorsitzenden zu besetzen, mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang steht.
  136. 14
  137. 3. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen
  138. Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen,
  139. die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (BVerfGE 95, 322, 327). Damit sollen die
  140. Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden. Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zunächst den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Normen, die gerichtliche
  141. Zuständigkeiten bestimmen, sind so zu fassen, dass aus ihnen der im Einzelfall
  142. zuständige Richter möglichst eindeutig erkennbar wird. Das Gebot der normativen Vorausbestimmung wendet sich aber auch an die Judikative, die neben den
  143. Organen von Legislative und Exekutive ebenfalls Adressat der Garantie des
  144. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist (BVerfGE 82, 286, 298). Daher sind sowohl das
  145. Präsidium eines Gerichts beim Beschluss der Geschäftsverteilungspläne als
  146. auch die gerichtlichen Spruchkörper in ihren Mitwirkungsregelungen von Verfassungs wegen gehalten, hinreichend bestimmte Regelungen zur Zuständigkeit des einzelnen Richters zu schaffen.
  147. -8-
  148. 15
  149. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat
  150. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtssuchende im Einzelfall
  151. vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für
  152. Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (BVerfGE
  153. 82, 286, 298; 89, 28, 36). Der Normgeber einer Zuständigkeits- oder Besetzungsregelung hat deshalb Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im
  154. Einzelfall mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden
  155. Streitfall mit der erforderlichen professionellen Distanz gegenüberstehen und ihr
  156. Amt in inhaltlicher Unabhängigkeit sachgerecht ausüben können.
  157. 16
  158. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist somit nicht nur als formale Bestimmung zu
  159. verstehen, die schon erfüllt ist, wenn die Richterzuständigkeit abstrakt-generell
  160. für alle anhängig werdenden Verfahren geregelt ist. "Ungesetzlich" ist auch derjenige Richter, der in seiner Person nicht den materiellen Anforderungen des
  161. Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 82, 286, 298).
  162. 17
  163. a) Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs mit Wirkung ab 1. Januar
  164. 2012 beschlossene Geschäftsverteilungsplan, durch den dem Vorsitzenden
  165. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann der Vorsitz in zwei Strafsenaten
  166. zugleich übertragen worden ist, scheint auf den ersten Blick dem Gebot der
  167. normativen Vorausbestimmung zu genügen. Zwar fehlt - anders als bei Richter
  168. am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, der beiden Senaten jeweils mit der
  169. Hälfte seiner Arbeitskraft zugewiesen ist - eine ausdrückliche Bestimmung darüber, wie die Arbeitskraft des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof
  170. Dr. Ernemann auf die Senate zu verteilen ist. Bei Auslegung der getroffenen
  171. Regelungen für den 2. und 4. Strafsenat ergibt sich aber, dass ihm - ohne dass
  172. es insoweit auf die Frage der Verteilung seiner Arbeitskraft ankäme - jeweils
  173. allein und eigenverantwortlich, somit in vollem Umfang, die Wahrnehmung des
  174. -9-
  175. Vorsitzes in beiden Senaten obliegt. Damit erfährt die Zuweisung des Vorsitzenden im Ausgangspunkt eine hinreichend bestimmte Regelung, die auch in
  176. der Vergangenheit - etwa bei zusätzlicher Übertragung eines Vorsitzes in einem
  177. Spezialsenat - verfassungsrechtlich unbeanstandet geblieben ist.
  178. 18
  179. Zu berücksichtigen ist hier freilich die Besonderheit, dass dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann der Vorsitz in zwei voll ausgelasteten Strafsenaten des Bundesgerichtshofs übertragen worden ist, die für
  180. sich, wie bisher unbezweifelt geblieben ist, jeweils die volle Arbeitskraft eines
  181. Vorsitzenden Richters beanspruchen. Daher könnten Zweifel aufkommen, wie
  182. der im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene, allerdings nicht näher erläuterte
  183. Vorrang des Vorsitzes im 2. Strafsenat zu verstehen ist und ob er dem Gebot
  184. der normativen Vorausbestimmung hinsichtlich gleichzeitiger Anforderungen
  185. durch den 2. und 4. Strafsenat entspricht. Denn es liegt auf der Hand, dass es
  186. im Geschäftsablauf zweier Strafsenate - bezogen auf den Vorsitz - ständig zu
  187. Kollisionen hinsichtlich unterschiedlicher zu erfüllender Aufgaben kommen
  188. kann. Dies gilt unabhängig davon, dass beide Senate in ihren Mitwirkungsgrundsätzen jeweils alternierende Beratungswochen vorgesehen haben.
  189. Gleichwohl können Organisations- und Verwaltungsangelegenheiten, Beratungs- und Verhandlungstermine des einen Senats zeitgleich mit Aufgaben im
  190. anderen Senat zusammentreffen. Ob jede Form einer dienstlichen Beanspruchung im 2. Strafsenat, etwa auch die Auslastung mit Verwaltungsangelegenheiten, es rechtfertigt, die Wahrnehmung des Vorsitzes im 4. Strafsenat zurückzustellen, lässt sich der Vorrangregelung nicht eindeutig entnehmen; diese
  191. könnte auch auf Terminskollisionen hinsichtlich aller oder einzelner richterlicher
  192. Aufgaben beschränkt sein.
  193. 19
  194. Insoweit spricht Einiges dafür, dass im Geschäftsverteilungsplan ein
  195. vermeidbarer Spielraum verbleibt, weil er offen lässt, in welchen Fällen mögli-
  196. - 10 -
  197. cher dienstlicher Verhinderung im 2. Strafsenat die richterliche Tätigkeit im
  198. 4. Strafsenat zurücktreten darf. Der Senat braucht dies nicht zu entscheiden, da
  199. nach seiner Ansicht die Übertragung eines Doppelvorsitzes jedenfalls mit der
  200. materiell-rechtlichen Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in
  201. Einklang zu bringen ist.
  202. 20
  203. b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stellt - wie oben dargelegt - materielle Anforderungen an den gesetzlichen Richter, die auch das Präsidium bei der Aufstellung seiner Geschäftsverteilungspläne zu beachten hat. Nur der neutrale,
  204. unparteiliche und unabhängige Richter ist "gesetzlicher Richter" im Sinne der
  205. Verfassungsnorm. Herausragende Bedeutung kommt dabei der durch Art. 97
  206. GG geschützten Unabhängigkeit des Richters zu, die ihrerseits nicht nur zu den
  207. grundlegenden verfassungsgestaltenden Strukturprinzipien des Grundgesetzes
  208. zählt, sondern vor allem auch notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung
  209. des Justizgewährungsanspruchs ist (vgl. Papier NJW 1990, 8, 9). Grundrechtlich garantierter effektiver Rechtsschutz ist (unter anderem) nur durch sachlich
  210. und persönlich unabhängige Richter möglich. Aus diesem Grund sind sie prinzipiell unabsetzbar und unversetzbar (BVerfGE 14, 156, 193; 17, 252, 259).
  211. 21
  212. Darin aber erschöpft sich die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit nicht; sie fordert auch Minimalbedingungen für die freie Ausübung der
  213. richterlichen Tätigkeit. So wenig ein Richter durch Maßnahmen der Geschäftsverteilung aus seinem Amt verdrängt werden darf (vgl. BVerfGE 17, 252, 259;
  214. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November
  215. 2007 - 2 BvR 1431/07 - NJW 2008, 909), indem ihm durch den Geschäftsverteilungsplan praktisch kaum noch Aufgaben zugewiesen werden, so wenig darf er
  216. mit unerfüllbaren Aufgaben beauftragt werden, indem ihm ein Pensum auferlegt
  217. wird, das sich in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (vgl. BGH, Urt.
  218. vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 - juris). Eine sichere oder auch nur in Kauf
  219. - 11 -
  220. genommene dauerhafte Überlastung eines Richters beeinträchtigt ohne Weiteres die gleichmäßige Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs der
  221. Rechtssuchenden
  222. (vgl.
  223. OVG
  224. Nordrhein-Westfalen,
  225. Beschluss
  226. vom
  227. 14. November 2005 - 1 A 494/05 - juris) und stellt damit die Unabhängigkeit des
  228. Richters bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben in Frage (vgl.
  229. BVerwGE 78, 211 ff.).
  230. 22
  231. Maßgeblich für die Beurteilung, ob das übertragene Pensum sich (noch)
  232. sachgerecht erledigen lässt, ist ein abstrakt-genereller Maßstab. Es ist nicht auf
  233. die individuelle Belastbarkeit des einzelnen Richters abzustellen (vgl. BGH, Urt.
  234. vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 - juris), erst Recht nicht darauf, ob ein
  235. Richter bereit und subjektiv willens ist, ein beliebiges, gegebenenfalls weit
  236. überdurchschnittliches Pensum zu leisten. Vielmehr ist zu fragen, ob es sich um
  237. ein Arbeitspensum handelt, das sich allgemein - nach der Lebenserfahrung,
  238. den für Fälle der betreffenden Art üblichen Maßstäben und den Anforderungen,
  239. welche an Richter in der entsprechenden Funktion nach allgemeiner Erfahrung
  240. gestellt werden können - auf Dauer erledigen lässt, oder ob es diese Grenze
  241. überschreitet.
  242. 23
  243. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass ein Richter - obgleich er keiner festen Arbeitszeitregelung unterliegt - nicht zur zeitlich unbegrenzten Erfüllung dienstlicher Angelegenheiten verpflichtet ist. Seine Arbeitsleistung orientiert sich unter Beachtung dienstlicher Notwendigkeiten, die vorübergehend einen höheren Arbeitseinsatz erfordern können, an der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit und an dem von Richtern in vergleichbarer Position in dieser Zeit
  244. geleisteten Arbeitspensum (BVerwGE 78, 211 ff.). Nur im Rahmen dieser Verpflichtung ist er zur Wahrnehmung dienstlicher Belange verpflichtet; nur in diesem Rahmen kann auch der Rechtssuchende davon ausgehen, dass der Rich-
  245. - 12 -
  246. ter seinen Teil zur Erfüllung des grundrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruchs beiträgt.
  247. 24
  248. c) Legt man diesen Maßstab zugrunde, stellt sich die Frage, ob die Übertragung eines Doppelvorsitzes in zwei Strafsenaten des Bundesgerichtshofs ein
  249. Arbeitspensum beinhaltet, das sich nach abstrakt-genereller Betrachtung sachgerecht von einem Vorsitzenden so bewerkstelligen lässt, dass der Justizgewährungsanspruch rechtsuchender Beschwerdeführer dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Senat verneint dies.
  250. 25
  251. aa) Für diese Einschätzung ist es nicht entscheidend, wie an anderen
  252. Bundesgerichten verfahren wird. Sowohl die Arbeitsweise wie auch die tatsächliche Belastungssituation an den verschiedenen Bundesgerichten mit jeweils
  253. unterschiedlichen Verfahrensordnungen weichen so stark voneinander ab, dass
  254. aus der Handhabung dort (zwingende) Rückschlüsse auf die Belastungssituation in den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs nicht gezogen werden können.
  255. So können sich sowohl aus der von einem Senat zu bearbeitenden Anzahl von
  256. Verfahren als auch aus der konkreten Bearbeitungsweise erhebliche Unterschiede ergeben. Die Arbeit der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ist
  257. dadurch geprägt, dass der weitaus größte Teil der Verfahren - mehr als 90% im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 1 bis 4 StPO erledigt werden. In diesen
  258. Verfahren werden die Sachen nicht vorvotiert, sondern vom Berichterstatter in
  259. der Beratung vorgetragen. Dies stellt an die Leitungs- und Überwachungsfunktion des Vorsitzenden hohe Anforderungen, die nicht dadurch umgangen oder
  260. gemindert werden können, dass durch Bestellung eines "Zweitberichterstatters"
  261. das so genannte "Vier-Augen-Prinzip" ohne Beteiligung des Vorsitzenden gewahrt wird.
  262. 26
  263. - 13 -
  264. Eine sachgerechte Ausübung der Leitungsfunktion durch den Vorsitzenden - als regelmäßig besonders erfahrenen, qualifizierten und leistungsstarken
  265. Richter - setzt voraus, dass dieser die im Senat zu entscheidenden Fälle kennt,
  266. die inmitten stehenden Rechtsprobleme wahrnimmt und überdenkt, mögliche
  267. Lösungen ins Auge fasst und die Beratung ggf. entsprechend lenkt (zum normativ begründeten richtungsweisenden Einfluss des Vorsitzenden auf die
  268. Rechtsprechung, die sich auch auf seine Vorbereitung auszuwirken hat; vgl.
  269. BGH NJW 2009, 931; s. auch BVerfG NJW 2004, 3482). Dies ist ohne vertiefte
  270. Fallkenntnis nicht möglich; entsprechende Kenntnisse können dem Vorsitzenden auch nicht zuverlässig durch bloßen mündlichen Vortrag eines anderen
  271. Richters in einem Maß vermittelt werden, das eine inhaltliche "Leitung" der Beratung ermöglicht.
  272. 27
  273. Kern der Tätigkeit der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ist die rechtliche Überprüfung schriftlicher, oft umfangreicher Urteilsgründe anhand ebenfalls
  274. schriftlicher - teilweise sehr umfangreicher, komplexer und differenzierter, oft
  275. auch wenig strukturierter und problematisch abgefasster - Revisionsschriftsätze. Diese Aufgabe kann sachgerecht nur erfüllt werden, wenn die in den sog.
  276. "Senatsheften" - die mitunter viele hundert Seiten umfassen können - enthaltenen Revisionsunterlagen sorgfältig durchgearbeitet werden. So verlangt beispielsweise oft schon die Auslegung von - umfangreichen - Revisionsrügen und
  277. das Erkennen von darin enthaltenen Rechtsproblemen eine vertiefte Kenntnis
  278. der Problematik oder lang zurück reichender Rechtsprechungs-Entwicklung. All
  279. dies kann dem Vorsitzenden nicht durch den Vortrag eines - unter Umständen
  280. weniger erfahrenen - Berichterstatters vermittelt werden.
  281. - 14 -
  282. 28
  283. bb) Unerheblich für die hier zu entscheidende Konstellation ist auch,
  284. dass an Landgerichten, auch an Oberlandesgerichten, ein Doppel- oder sogar
  285. Mehrfachvorsitz durchaus vorkommt (vgl. etwa BGHSt 8, 17; OLG Koblenz
  286. MDR 1966, 1023; Hans. OLG Hamburg StV 2003, 11; VGH Kassel, ESVGH 48,
  287. 241; s. auch die einen Sonderfall betreffende Entscheidung BGH NJW 1967,
  288. 1566, 1567 = BGHZ 47, 289 in Widerspruch zu BGHZ 37, 210 und ohne Hinweis auf eine tatsächliche Belastung des Vorsitzenden).
  289. 29
  290. Grundlage dafür ist, dass an diesen Gerichten häufig Spruchkörper gebildet sind oder von Gesetzes wegen zu bilden sind, denen in der gerichtlichen
  291. Praxis nur eine geringe Geschäftsaufgabe zufällt. Das kann im Bereich der
  292. Strafrechtspflege etwa Auffangkammern oder Strafkammern für besondere Geschäftsaufgaben nach §§ 74 Abs. 2, 74a, 74b, 74c GVG betreffen. In solchen
  293. Spruchkörpern kann ein Vorsitzender Richter den Vorsitz je nach konkretem
  294. Zuschnitt mit einem so geringen Teil seiner gesamten Arbeitskraft ausfüllen,
  295. dass er daneben noch einen anderen Vorsitz wahrnehmen kann.
  296. 30
  297. Dies ist in den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs nicht der Fall. Diese
  298. sind sämtlich voll ausgelastet. Der 4. Strafsenat hatte im Jahr 2011 682 Neueingänge, der 2. Strafsenat 623, zusätzlich 325 Beschwerden und Gerichtsstandsbestimmungen. Der 4. Strafsenat ist für das Geschäftsjahr 2012 für die
  299. OLG-Bezirke Rostock und Saarbrücken entlastet worden; dies wird zu einer
  300. Reduzierung der Geschäftslast um ca. 120 Revisionen führen.
  301. 31
  302. cc) Für die Beurteilung des Senats ist auch die individuelle Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann nicht entscheidungserheblich. Dies entspricht der
  303. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beurteilung des Leistungsverhaltens von Richtern, ergibt sich aber auch aus Folgendem:
  304. - 15 -
  305. 32
  306. Abgesehen davon, dass sich eine formelle Dokumentation seiner Leistungsbereitschaft weder im Geschäftsverteilungsplan noch in den Mitwirkungsgrundsätzen der betroffenen Senate noch an anderer Stelle findet, sind schon
  307. im Vorfeld der Änderung der Geschäftsverteilung zum 1. Januar 2012, aber
  308. auch danach Gestaltungsmöglichkeiten erörtert worden, die zu einer Reduzierung der Arbeitslast des Vorsitzenden führen können. Umfang und Ausmaß
  309. dessen, was der Vorsitzende über seine rechtliche Verpflichtung hinaus zu leisten bereit und imstande ist, können aber auf diese Weise insbesondere aus
  310. Sicht des rechtssuchenden Bürgers im Voraus weder bestimmt noch auch nur
  311. erkannt werden. Der Umfang überobligatorischer Arbeitsleistung bis an die
  312. Grenze des Möglichen kann jederzeit - aus beliebigen Gründen - eingeschränkt
  313. oder verändert werden, ohne dass ihre Erfüllung von dem Vorsitzenden rechtlich verlangt werden oder er auch nur zu einer verbindlichen Auskunft angehalten werden könnte.
  314. 33
  315. dd) Die Übertragung eines Doppelvorsitzes bei zwei Strafsenaten des
  316. Bundesgerichtshofs stellt ein Arbeitspensum dar, das dem Vorsitzenden
  317. - unabhängig von seiner konkreten Person - nicht mehr die verantwortungsvolle
  318. Ausübung der richterlichen Tätigkeit in beiden Senaten ermöglicht (vgl. zum
  319. gleichzeitigen Vorsitz in mehreren Strafkammern beim Landgericht BGHSt 2,
  320. 71, 73, wo der BGH aber - wie bei BGHSt 8, 17, 18 - nicht auf die damit verbundene Belastung des Vorsitzenden und den Einfluss auf dessen Unabhängigkeit, sondern auf dessen fehlenden richtungsgebenden Einfluss zur Leitung
  321. der Spruchkörper abstellt). Das gilt auch unter Berücksichtigung von denkbaren, rechtlich zulässigen Entlastungen. Dies führt zu einer die Unabhängigkeit
  322. beeinträchtigenden Überbelastung und dazu, dass der überbelastete Vorsitzende Richter nicht mehr der "gesetzliche Richter" im Sinne von Art. 101 Abs. 1
  323. Satz 2 GG ist. Mit der Übertragung eines weiteren Vorsitzendenamts wird dem
  324. Richter - ungeachtet der konkreten Belastung im einzelnen Senat - ein über
  325. - 16 -
  326. dem bisherigen Maß voller Belastung liegendes Arbeitspensum auferlegt, das
  327. sich nicht nur gegenüber früherer Belastung, sondern auch im Verhältnis zu
  328. anderen Vorsitzenden von Strafsenaten beim Bundesgerichtshof im Januar
  329. 2012 einer doppelten Belastung annähern dürfte. Es ist bislang nicht in Frage
  330. gestellt worden, dass bereits die Leitung eines Strafsenats beim Bundesgerichtshof die Arbeitskraft eines Vorsitzenden im Wesentlichen ausschöpft.
  331. 34
  332. Es liegt demnach auf der Hand, dass der gleichzeitige Vorsitz in zwei voll
  333. belasteten Strafsenaten nicht ohne gravierende, den Justizgewährungsanspruch substanziell einschränkende Qualitätseinbußen ausgeübt werden kann.
  334. Dies gilt auch, soweit man davon ausginge, dass Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann durch die Vorrangregelung zu Gunsten des
  335. 2. Strafsenats im Ergebnis eine bis zu 25% reichende Entlastung der Aufgaben
  336. im 4. Strafsenat (vgl. BGHZ 37, 210, 216; zur möglichen Vertretung auch
  337. BGHSt 28, 290, 293) erfahren könnte (insoweit allerdings fraglich; vgl. dazu
  338. Hans. OLG Hamburg StV 2003, 11, wonach dann, wenn dem Vorsitzenden eines Spruchkörpers zusätzliche Aufgaben - insbesondere der Vorsitz in einem
  339. weiteren Spruchkörper - übertragen werden, die er in Folge ohnehin bestehender Arbeitsbelastung voraussehbar nicht erbringen kann, in Bezug auf die zusätzlichen Aufgaben ein Fall der Verhinderung nach § 21f Abs. 2 GVG nicht
  340. vorliegen soll). Auch ein Arbeitspensum, das "nur" 175% desjenigen eines
  341. durchschnittlichen Vorsitzenden Richters ausmacht, ist ohne eine exorbitante
  342. Steigerung der Arbeitsleistung nicht zu bewältigen. Ein solches Maß an Arbeitsaufwand schuldet der Richter, wenn überhaupt, allenfalls bei ganz besonderer, nicht vorhersehbarer dienstlicher Notwendigkeit, und dies auch nur "vorübergehend". Keinesfalls ist er aber verpflichtet, planmäßig und für einen längeren Zeitraum, der hier angesichts der Unabsehbarkeit des Besetzungsverfahrens bis zu sechs Monaten (bis zur Pensionierung des Vorsitzenden Richters
  343. - 17 -
  344. am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann) dauern kann, gleichzeitig nahezu zwei
  345. volle Stellen als Vorsitzender auszufüllen.
  346. 35
  347. ee) Ein anderes Ergebnis könnte sich ergeben, wenn es - rechtlich zulässig im Hinblick auf Aufgaben und Funktion eines Vorsitzenden Richters Möglichkeiten gäbe, ihn ohne Beeinträchtigung des Justizgewährungsanspruchs von gewissen Aufgaben freizustellen, um ihm so Freiräume für den
  348. gleichzeitigen Vorsitz in zwei Senaten des Bundesgerichtshofs zu schaffen. Bereits im Vorfeld der Änderung der Geschäftsverteilung zum 1. Januar 2012, insbesondere auch im Rahmen der Anhörung durch das Präsidium am 15. Dezember 2011, sind mögliche organisatorische Maßnahmen erörtert worden, die
  349. zu einer Reduzierung der Arbeitslast des Vorsitzenden führen und es ihm so
  350. überhaupt erst ermöglichen könnten, den Vorsitz in zwei Strafsenaten zugleich
  351. zu führen (weil Einigkeit bestand, dass eine Verdopplung der Arbeitsleistung
  352. durch Leitung von zwei Senaten mit insgesamt mehr als 1.300 Revisionssachen
  353. im Jahr nicht möglich ist, wenn nach "normalen" Regeln gearbeitet werde). Der
  354. Senat sieht solche Möglichkeiten nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht
  355. aus einem teilweisen Verzicht auf das Studium des Revisionsheftes (vgl. schon
  356. oben).
  357. 36
  358. Nach § 21f Abs. 1 GVG führt der Vorsitzende Richter in den Senatsspruchkörpern den Vorsitz, er nimmt prinzipiell an allen Verfahren teil. Der Vorsitzende leitet die Beratung, er stellt die Fragen und sammelt die Stimmen
  359. (§ 194 Abs. 1 GVG). Er übernimmt in der Regel keine eigenen Berichterstattungen und beschränkt sich regelmäßig - ohne besondere Gestaltung in einzelnen
  360. Verfahren - darauf, durch die Leitung von Beratung und Hauptverhandlung die
  361. Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Senats sicherzustellen.
  362. - 18 -
  363. 37
  364. Die Begleitung und Kontrolle des Berichterstatters durch den Vorsitzenden erweist sich als notwendig, um einen grundrechtlich garantierten effektiven
  365. Rechtsschutz durch den erforderlichen substanziellen Zugriff auf die inmitten
  366. stehenden Rechtsfragen sicherzustellen. Würde man hierauf verzichten, so wäre das Amt eines Senatsvorsitzenden insgesamt überflüssig, da es auf eine
  367. "Lenkung der Rechtsprechung" durch einen besonders qualifizierten Richter
  368. nicht mehr ankäme.
  369. 38
  370. Daher hat sich in langjähriger Praxis des Bundesgerichtshofs ein bisher
  371. auch nicht in Frage gestelltes Verständnis herausgebildet, wonach es selbstverständliche Pflicht eines Strafsenatsvorsitzenden ist, selbst jedes Senatsheft
  372. zu lesen und sich aufgrund dessen eine (der Auffassung des Berichterstatters
  373. gegenüberzustellende und in die Rechtsprechung des Senats einzuordnende)
  374. Ansicht von den in dem jeweiligen Verfahren anfallenden Rechtsfragen zu bilden. Eine Delegation dieser Aufgabe, etwa an den stellvertretenden Vorsitzenden oder an einen Zweitberichterstatter, verträgt sich mit einem solchen Verständnis nicht; die Lektüre etwa der Zuschriften des Generalbundesanwalts
  375. kann zwar einen allgemeinen Überblick über die inmitten stehenden Rechtsfragen verschaffen, keinesfalls aber die eigene Kenntnis des Senatshefts ersetzen.
  376. 39
  377. Zudem wäre eine Selbststeuerung der Arbeitslast durch den Vorsitzenden Richter auch kein legitimer Grund für ein daran orientiertes Verständnis von
  378. Zuständigkeits- oder Mitwirkungsregeln (vgl. BVerfGE 54, 277, 295). Die Effektivität der Kontrolle und damit des gerichtlichen Rechtsschutzes in Strafsachen
  379. mit ihrer hohen Eingriffsintensität hängt mangels Kenntnis der Revisionsunterlagen der übrigen Mitglieder des Senats in Beschlussberatungen stark von der
  380. Maßstabslenkung und Erörterungsleitung durch den Vorsitzenden ab. Die
  381. Kenntnis des in den Akten zugrunde liegenden Streitstoffs ist und bleibt ange-
  382. - 19 -
  383. sichts der derzeitigen Handhabung grundsätzlich vom Justizgewährungsanspruch geforderte und damit rechtstaatlich unabdingbare Voraussetzung für die
  384. Leitung und Führung eines Strafsenats beim Bundesgerichtshofs (vgl. auch
  385. VGH Kassel ESVGH 48, 241 zur Wahrnehmung eines Vorsitzes bei einem
  386. Verwaltungsgerichtshof, bei dem - nicht zuletzt im Interesse einer sachgerechten und verantwortungsvollen Ausübung der Leitungsfunktion - von einem Vorsitzenden die Übernahme von Berichterstattertätigkeiten erwartet wird).
  387. 40
  388. d) Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die
  389. vom Präsidium des Bundesgerichtshofs beschlossene Einrichtung eines Doppelvorsitzes in der vorliegenden Form als einzig denkbare Lösung des oben
  390. unter Ziff. II. 2 dargestellten Problems in Betracht käme. Dies ist nämlich nicht
  391. der Fall. Vielmehr sind Alternativen denkbar, die bei entsprechender Ausgestaltung nicht Gefahr laufen, mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG voraussichtlich in Konflikt zu geraten. Dies könnte etwa eine vorübergehende Verkleinerung der Geschäftsaufgabe des 2. und/oder 4. Strafsenats auf ein Maß sein, welches einen
  392. Doppelvorsitz ermöglicht. Denkbar wäre auch eine Zuweisung des Vorsitzenden des 4. Strafsenats allein an den 2. Strafsenat - unter Inkaufnahme einer
  393. vorübergehenden Vakanz im 4. Strafsenat -; schließlich, auf der Grundlage der
  394. Senatsmeinung zu § 21f Abs. 2 GVG, auch eine weitere Fortführung der Vertretung.
  395. III.
  396. 41
  397. Die Feststellung der Unvereinbarkeit der Geschäftsverteilungsregelung
  398. mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, die nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Vorlage
  399. an das Bundesverfassungsgericht zwingt, hat der Senat von Amts wegen zu
  400. berücksichtigen. Sie führt zur Aussetzung der Revisionshauptverhandlung, um
  401. - 20 -
  402. dem Präsidium Gelegenheit zu geben, eine mit der Verfassung in Einklang stehende Regelung herbeizuführen.
  403. Ernemann
  404. Fischer
  405. Eschelbach
  406. Krehl
  407. Ott