Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

82 lines
4.1 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 285/07
  4. vom
  5. 8. August 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2007 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. Februar 2007 im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten im Fall II. 3 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  13. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  14. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung in
  18. zwei Fällen (II. 2, II. 7), gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Fahren ohne Fahrerlaubnis (II. 1), unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (II. 3), Nötigung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (II. 4),
  19. versuchter Nötigung (II. 5) und Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit
  20. Kennzeichenmissbrauch und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (II.
  21. 6) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen
  22. eingelegte Revision hat mit der Sachrüge nur in dem aus der Beschlussformel
  23. -3-
  24. ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349
  25. Abs. 2 StPO.
  26. 1. Im Fall II. 3 der Urteilsgründe führte der Angeklagte nach den Feststel-
  27. 2
  28. lungen des Landgerichts einen Cannabis-Joint mit sich. Für diesen unerlaubten
  29. Besitz von Betäubungsmitteln hat das Landgericht eine Einzelfreiheitsstrafe von
  30. drei Monaten festgesetzt.
  31. Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft, weil die Unerlässlichkeit der
  32. 3
  33. Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe (§ 47 Abs. 1 StGB) vom Landgericht
  34. nicht erkennbar geprüft worden ist. Die Verhängung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe für den Besitz einer nicht näher festgestellten, jedenfalls sehr geringen Menge Cannabis in Form eines Joints legt im Übrigen die Annahme nahe,
  35. das Landgericht habe den Schuldgehalt dieser Tat nicht hinreichend abgewogen.
  36. 4
  37. 2. Ein Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften Einzelstrafe kann auch
  38. deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil die Bildung der Gesamtstrafe, in
  39. welche sie einbezogen wurde, ihrerseits nicht rechtsfehlerfrei ist.
  40. 5
  41. Das Landgericht hat Einzelstrafen von zweimal einem Jahr sechs Monaten (II. 1 und II. 7), zweimal einem Jahr (II. 2 und II. 4), einmal 10 Monaten (II.
  42. 6), acht Monaten (II. 5) und drei Monaten (II. 3) verhängt. Die Gesamtstrafe von
  43. vier Jahren hat es "unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte sowie ergänzender Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs" gebildet (UA S. 31). Diese im Wesentlichen formelhafte Erwägung konnte die Erhöhung der Einsatzstrafe von einem
  44. Jahr und sechs Monaten auf vier Jahre nicht rechtfertigen, namentlich auch
  45. deshalb, weil der einzige gesamtstrafen-spezifische Gesichtspunkt, den das
  46. -4-
  47. Landgericht erwähnt hat, ein den Angeklagten entlastender, für engere Zusammenziehung sprechender Zumessungsgrund war.
  48. 6
  49. Der Senat kann anhand der unzureichenden Begründung nicht prüfen,
  50. ob der Tatrichter die Gesamtstrafenzumessung gemäß § 54 StGB, die ein eigenständig zu begründender Zumessungsschritt ist (vgl. Rissing-van Saan in
  51. LK 12. Aufl., § 54 Rdn. 13 m.w.N.), anhand zutreffender Maßstäbe vorgenommen hat.
  52. 7
  53. 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung weder zum Schuldspruch noch in den Strafaussprüchen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dass der Angeklagte in den Fällen II. 1 und II. 4 nicht auch jeweils wegen tateinheitlichen gefährlichen Eingriffs
  54. in den Straßenverkehr verurteilt worden ist - was auch bei der Strafzumessung
  55. zu seinen Lasten hätte gewertet werden müssen -, beschwert ihn nicht.
  56. Rissing-van Saan
  57. Bode
  58. Fischer
  59. Otten
  60. Roggenbuck