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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 235/03
  4. vom
  5. 6. August 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2003 beschlossen:
  11. Der Antrag der Nebenklägerin,
  12. T.
  13. , geboren am
  14. 12. April 1987, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für
  15. die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
  16. Gründe:
  17. Die Voraussetzungen für eine Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1
  18. Satz 2 StPO liegen für die Nebenklägerin
  19. T.
  20. (geb. am 12. April
  21. 1987) nicht vor, da die Nebenklägerin das 16. Lebensjahr vollendet hat. Auch
  22. § 397 a Abs. 2 StPO rechtfertigt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht.
  23. Eine anwaltliche Vertretung ist im Hinblick auf die allein von dem Angeklagten
  24. eingelegte Revision nicht erforderlich (§ 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausgeführt hat, zum
  25. Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Senat
  26. mit Beschluß vom heutigen Tag den Strafausspruch teilweise aufgehoben hat,
  27. berührt dies die Interessen der Nebenklägerin nach gesetzlicher Wertung nur
  28. am Rande, wie sich aus der Beschränkung des Anfechtungsrechtes (§ 400
  29. -3-
  30. Abs. 1 StPO) ergibt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 7 und
  31. § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - 3
  32. StR 335/01 und vom 8. Mai 2002 - 3 StR 8/02).
  33. Bode
  34. Detter
  35. Fischer
  36. Otten
  37. Roggenbuck