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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 152/06
  4. vom
  5. 7. November 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betruges
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2006
  11. gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Januar 2006 wird
  13. a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 12
  14. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
  15. b) das vorbezeichnete Urteil in der Urteilsformel dahin geändert,
  16. dass der Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen unter
  17. Einbeziehung der durch Urteile des Amtsgerichts Heinsberg
  18. vom 6. Februar 2003 – 52 Js 292/01 StA Aachen – und des
  19. Amtsgerichts Aachen vom 29. März 2004 – 403 Js
  20. 78/03 – ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen Betruges in
  21. elf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem
  22. Jahr und neun Monaten verurteilt ist.
  23. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  24. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
  25. Rechtsmittels zu tragen.
  26. -3-
  27. Gründe:
  28. 1
  29. Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Betruges in 16 Fällen und
  30. wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt unter Einbeziehung
  31. der durch Urteile des Amtsgerichts Heinsberg vom 6. Februar 2003 – 52 Js
  32. 292/01 StA Aachen – und des Amtsgerichts Aachen vom 29. März 2004 – 403
  33. Js 78/03 – ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen nach Auflösung der in letztgenannter Verurteilung gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
  34. von drei Jahren und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
  35. und neun Monaten kostenpflichtig verurteilt“. Hiergegen richtet sich die Revision
  36. des Angeklagten mit der Sachrüge.
  37. 2
  38. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
  39. Fall II. 12 der Urteilsgründe (Abgabe einer falschen Versicherung an Eides
  40. Statt) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, den Schuldspruch entsprechend geändert und die Urteilsformel auch insoweit neu gefasst, als er die Anzahl der
  41. Taten, die Bestandteil der jeweiligen Gesamtstrafe sind, zum Ausdruck gebracht hat. In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat
  42. die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  43. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  44. 3
  45. Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 12 der Urteilsgründe wird
  46. die zweite Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist
  47. eine Einzelstrafe von sechs Monaten entfallen. Angesichts der Einsatzstrafe
  48. von einem Jahr und drei Monaten, einer weiteren Einzelstrafe von einem Jahr
  49. und zwei Monaten, vier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr, zwei Einzelstrafen
  50. von jeweils zehn Monaten und drei Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten,
  51. die der zweiten Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten zugrunde lie-
  52. -4-
  53. gen, kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die weggefallene
  54. Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.
  55. Der Senat hat davon abgesehen, dem neu (nach dem Aktenzeichen der
  56. 4
  57. Vollmacht in einer anderen Sache) mandatierten Verteidiger Rechtsanwalt
  58. Dr. B.
  59. , wie vom Angeklagten beantragt, vor der Entscheidung die Ak-
  60. ten zu übersenden. Der Angeklagte wird bereits durch den Pflichtverteidiger
  61. Rechtsanwalt P.
  62. und die Wahlverteidigerin Rechtsanwältin W.
  63. verteidigt.
  64. Diesen beiden Verteidigern sind die Anträge des Generalbundesanwalts zugestellt worden, so dass ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme bestand.
  65. Bode
  66. Rothfuß
  67. Roggenbuck
  68. Fischer
  69. Appl