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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 329/04
  4. 2 AR 204/04
  5. vom
  6. 12. November 2004
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Betruges
  10. Az.: 5 Ds 23 Js 24075/02 Amtsgericht Ulm
  11. Az.: 7 Ds 91 Js 13261/02 Amtsgericht Pforzheim
  12. Az.: 1 Ds 5 Js 6223/02 Amtsgericht Tirschenreuth
  13. Az.: 2 Ls 23 Js 4410/03 Amtsgericht Heidenheim
  14. Az.: 2 Ls 12 Js 654/04 Amtsgericht Günzburg
  15. -2-
  16. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. November 2004 gemäß §§ 4 und 13 StPO beschlossen:
  17. Der Antrag des Angeklagten/Angeschuldigten, die gegen ihn bei
  18. den Amtsgerichten Pforzheim, Ulm, Memmingen und Tirschenreuth anhängigen bzw. rechtshängigen Strafverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu dem gegen ihn
  19. beim Amtsgericht Heidenheim anhängigen Strafverfahren zu verbinden, wird zurückgewiesen.
  20. Gründe:
  21. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 13. Oktober 2004
  22. zutreffend ausgeführt:
  23. "Gegen den Antragsteller sind bei den Amtsgerichten Heidenheim und
  24. Memmingen - Schöffengerichten - und den Amtsgerichten Pforzheim, Ulm und
  25. Tirschenreuth - Strafrichter - Verfahren wegen des Verdachts des Betruges und
  26. anderer Straftaten anhängig bzw. rechtshängig, wobei der für den 20. Oktober
  27. 2004 vor dem Amtsgericht Ulm vorgesehene Hauptverhandlungstermin nach
  28. telefonischer Mitteilung des dortigen Vorsitzenden abgesetzt wird. Mit seinem
  29. Antrag vom 30. August 2004 begehrt der Antragsteller die Verbindung der bei
  30. den Amtsgerichten Pforzheim, Ulm, Memmingen und Tirschenreuth geführten
  31. Verfahren zu dem bei dem Amtsgericht Heidenheim anhängigen Strafverfahren.
  32. -3-
  33. Soweit der Antragsteller die Verbindung der bei den Amtsgerichten
  34. - Strafrichter - Ulm, Pforzheim und Tirschenreuth anhängigen Verfahren zu
  35. dem Verfahren des Amtsgerichts Heidenheim - Schöffengericht - erstrebt, stellt
  36. sich dies als Antrag gemäß § 4 Abs. 1 StPO dar, da seine Folge nicht nur eine
  37. Änderung der örtlichen sondern auch der sachlichen Zuständigkeit wäre. Die
  38. beantragte Verbindung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch nicht
  39. erfolgen. Voraussetzung für eine Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO ist, dass
  40. die Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt wurde, bereits
  41. eröffnet ist (vgl. Senat, Beschl. v. 31. Juli 1992 - 2 ARs 345/92). Daran fehlt es
  42. hier. Bislang hat das Amtsgericht Heidenheim - Schöffengericht -, wie aus den
  43. Verfahrensakten ersichtlich, über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht entschieden.
  44. Soweit der erhobene Antrag außerdem auf Verbindung der bei den
  45. gleichgeordneten Amtsgerichten Memmingen und Heidenheim anhängigen
  46. Strafverfahren gemäß § 13 Abs. 2 StPO abzielt, hat er ebenfalls keinen Erfolg.
  47. Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Entscheidung verwehrt, weil bereits die beteiligten Staatsanwaltschaften keinen
  48. übereinstimmenden Antrag auf eine auf Verfahrensverbindung abzielende Vereinbarung der beteiligten Amtsgerichte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt
  49. haben. Insoweit hat sich die Staatsanwaltschaft Ellwangen, wie sich ihrer an
  50. das Amtsgericht Heidenheim gerichteten Anklageschrift vom 12. August 2004
  51. entnehmen lässt (Bd. III Bl. 566 d.A. 2 Ls 23 Js 4410/03), sogar ausdrücklich
  52. gegen eine Verfahrensverbindung ausgesprochen. Eine obergerichtliche Entscheidung über eine Verfahrensverbindung kommt aber nur dann in Betracht,
  53. wenn das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren
  54. trotz der übereinstimmenden Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu
  55. keinem Ergebnis geführt hat. Die fehlende Übereinstimmung der Strafverfol-
  56. -4-
  57. gungsbehörden kann durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen
  58. Gerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Senat bei Kusch in NStZ 1993, 27; bei
  59. Becker in NStZ-RR 2002, 257; StraFo 2003, 235, jeweils unter Verweis auf
  60. BGHSt 21, 247 ff.; überholt insoweit BGHSt 9, 222 ff.)."
  61. Rissing-van Saan
  62. Detter
  63. Rothfuß
  64. Bode
  65. Fischer