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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 266/03
  4. 2 AR 166/03
  5. vom
  6. 13. August 2003
  7. in der Bewährungssache
  8. betreffend
  9. wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
  10. Az.: 510 Js 4833/97 Staatsanwaltschaft Gera - Zweigstelle Jena Az.: 33 BRs 52/99 Amtsgericht Stade
  11. Az.: 3 ARs 42/03 Amtsgericht Calw
  12. Az.: 1 BRs 67/99 - 510 Js 4833/97 1 Ds Amtsgericht Jena
  13. -2-
  14. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. August 2003 beschlossen:
  15. Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung
  16. zur Bewährung ist das Amtsgericht Calw zuständig.
  17. Gründe:
  18. Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:
  19. "Die Abgabe durch das Amtsgericht Jena ist für das Amtsgericht Calw
  20. bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindungswirkung entfällt nur bei
  21. Willkür. Willkür liegt hier offensichtlich nicht vor. Die Annahme von Willkür
  22. kommt nicht schon dann in Betracht, wenn besondere Gründe fehlen, die für
  23. die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht sprechen (ständige
  24. Rechtsprechung des Senats, vgl. nur NStZ 1993, 200; Beschlüsse vom 30. Juni 1995 - 2 ARs 159/95 - und vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95 -). In diesem
  25. Zusammenhang ist es auch ohne Bedeutung, dass im Verfahren des Amtsgerichts Jena die Bewährungsfrist bereits abgelaufen war, als der Abgabebeschluss erging. Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, können auch noch nach Ablauf der Bewährungszeit fällig werden (BGH, Beschluss vom 8. November 1991 - 2 ARs
  26. 397/91 -)."
  27. -3-
  28. Dem schließt sich der Senat an.
  29. Bode
  30. Detter
  31. Fischer
  32. Otten
  33. Roggenbuck