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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 245/07
  4. 2 AR 151/07
  5. vom
  6. 14. November 2007
  7. in der Strafvollstreckungssache
  8. gegen
  9. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u. a.
  10. Az.: 647 AR 8/07 Staatsanwaltschaft Köln
  11. Az.: 647 VRJs 103/07 Amtsgericht Köln
  12. Az.: 63 Js 947/06 Staatsanwaltschaft Münster
  13. Az.: 19 b VRJs 123/06 Amtsgericht Münster
  14. -2-
  15. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. November 2007 beschlossen:
  16. Die Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen über die Weisungen aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Münster
  17. vom 7. Juli 2007 gegen den Verurteilten
  18. R.
  19. wird dem Amts-
  20. gericht - Jugendrichter - Köln übertragen.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. Eine Übertragung der Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen über die im Urteil vom 7. Juli 2006 ausgesprochenen Weisungen gemäß §§
  24. 108 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 4 JGG auf den Jugendrichter bei dem Amtsgericht
  25. Köln ist sinnvoll, da der Verurteilte nunmehr dort seinen Wohnsitz hat. Hierfür
  26. ist es unerheblich, ob konkrete nachträgliche Entscheidungen über die Weisungen anstehen (vgl. Senatsbeschl. vom 27. September 1997 - 2 ARs 320/96).
  27. 2
  28. Dagegen ist eine Übertragung der Vollstreckung des zweiten Freizeitsarrests gemäß § 85 Abs. 5 JGG nicht mehr angezeigt. Gemäß § 87 Abs. 4 JGG
  29. tritt ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils für Jugendarreste ein Vollstreckungsverbot ein. Dies war hier mit Ablauf des 14. Juli 2007 der Fall. Da nach Übertragung der Sache durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 27. April 2007
  30. an den Jugendrichter des Amtsgerichts Köln dieser durch Vermerk vom 29. Mai
  31. 2007 feststellte, es sei "nicht nachvollziehbar", warum er die Akte bearbeiten
  32. solle, und eine Vollstreckung des zweiten Freizeitsarrests sei in der verbleibenden Frist von sechs Wochen bis zum 14. Juli 2007 "wohl nicht mehr möglich",
  33. -3-
  34. ist aufgrund dieser Sachbehandlung eine Vollstreckung der Rechtsfolge nicht
  35. mehr möglich.
  36. Rissing-van Saan
  37. Bode
  38. Fischer
  39. Rothfuß
  40. Appl