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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 143/05
  4. 2 AR 65/05
  5. vom
  6. 25. Mai 2005
  7. in der Strafvollstreckungssache
  8. gegen
  9. Az.: 5 VRs 102 Js 4427/00 Staatsanwaltschaft Aschaffenburg
  10. Az.: 4 Ls 102 Js 4427/00 Amtsgericht Aschaffenburg
  11. Az.: 3774 Js 2336/02 Staatsanwaltschaft Hannover
  12. Az.: 86 StVK 36/04 Landgericht Hannover
  13. Az.: StVK M 2526/04 821 b) Bew - StVK M 2444/04 (21 b) - StVK M 4055/04
  14. (21 b) Landgericht Bielefeld
  15. Az.: 5 AR 18/2005 Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
  16. -2-
  17. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Mai 2005 gemäß § 14 StPO beschlossen:
  18. Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil
  19. des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 6. Juni 2000 bewilligten
  20. Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover.
  21. Gründe:
  22. Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom
  23. 6. Juni 2000 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt
  24. worden. Durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Dezember 2002,
  25. rechtskräftig seit dem 23. Mai 2003, ist der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe
  26. von drei Jahren und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt
  27. worden. Die Unterbringung nach § 64 StGB wurde seit dem 22. August 2003 in
  28. der W.
  29. Klinik
  30. vollzogen. Die Strafvollstreckungs-
  31. kammer des Landgerichts Bielefeld, die die Bewährungsüberwachung für die
  32. Bewährung aus dem Urteil des Amtsgericht Aschaffenburg übernommen hatte,
  33. hat den Verurteilten durch Beschluß vom 8. Dezember 2004 aus der Unterbringung entlassen. Eine Entscheidung über den von der Staatsanwaltschaft
  34. Aschaffenburg beantragten Widerruf der Bewährung, den sie zuvor zurückgestellt hatte, hat sie nicht getroffen, sondern das Verfahren insoweit an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover abgegeben. Die Strafvoll-
  35. -3-
  36. streckungskammer des Landgerichts Hannover hat sich durch Beschluß vom
  37. 17. Januar 2005 für unzuständig erklärt.
  38. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat die Akten
  39. über die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg vorgelegt zur Herbeiführung einer
  40. Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Zuständigkeit für den Bewährungswiderruf.
  41. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover.
  42. Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hannover am
  43. 23. Mai 2003 ging die Untersuchungshaft des in der Justizvollzugsanstalt Hannover einsitzenden Verurteilten ohne weiteres in Strafhaft über. Damit wurde
  44. die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover für die Entscheidung der Widerrufsfrage zuständig. Daran ändert es nichts, daß der Verurteilte
  45. im August 2003 zur Vollstreckung der Maßregel nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht wurde, die in dem Bezirk des Landgerichts Bielefeld liegt. Damit ging zwar die allgemeine Zuständigkeit für Nachtragsentscheidungen auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld
  46. über, nicht aber die Zuständigkeit für die Widerrufsfrage. Denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover war mit dieser Frage vorher
  47. befaßt und hatte darüber nicht abschließend befunden. Ein Befaßtsein im
  48. Rechtssinne liegt vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können. Dies war hier jedenfalls im Juli 2003 der Fall, weil
  49. zu diesem Zeitpunkt das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hannover zum
  50. Bewährungsheft gegeben wurde. Dabei ist es unerheblich, daß das Bewäh-
  51. -4-
  52. rungsheft nicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover vorlag. Für das Befaßtsein der Strafvollstreckungskammer genügt es, daß die Unterlagen bei einem Gericht eingehen, das für die Entscheidung zuständig sein
  53. kann (BGHR StPO § 462 a Befaßtsein 8). Unerheblich ist auch, daß die
  54. Staatsanwaltschaft erst den Widerrufsantrag gestellt hat, als sich der Verurteilte in der W.
  55. Klinik
  56. befand, da die Widerrufsfrage von
  57. Amts wegen zu prüfen ist.
  58. Bode
  59. Otten
  60. Roggenbuck
  61. Rothfuß
  62. Appl