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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. Der Vorsitzende des
  3. 1. Strafsenats
  4. 1 StR 59/01
  5. Verfügung:
  6. In der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
  9. Der Antrag des Angeklagten vom 12. Februar 2001, die Bestellung des Rechtsanwalts K.
  10. zu seinem Pflichtverteidiger zu-
  11. rückzunehmen und ihm einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird zurückgewiesen.
  12. Gründe:
  13. Ein sachlicher Grund für die Auswechselung des Pflichtverteidigers ist
  14. nicht ersichtlich. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung
  15. des Verteidigers. Die Revision ist ordnungsgemäß begründet. Der auf einen
  16. behaupteten Vertrauensverlust gestützte Wunsch des Angeklagten nach einem
  17. neuen Pflichtverteidiger kann für sich allein eine Auswechselung nicht rechtfertigen. Soweit der Angeklagte diesen Vertrauensverlust andeutungsweise mit
  18. Auffassungsunterschieden über ein Verteidigungsverhalten - Benennung von
  19. Zeugen - begründet, geben ihm diese bei vernünftiger Betrachtung keinen Anlaß, Rechtsanwalt K.
  20. mit Mißtrauen zu begegnen. Es ist die Aufgabe des
  21. -2-
  22. Verteidigers, zu beurteilen, ob und wann es sinnvoll erscheint, Zeugen zu benennen. Der Verteidiger ist Beistand (§ 137 StPO), nicht Vertreter des Beschuldigten. Dies verlangt von ihm, sich allseitig unabhängig zu halten und, wo
  23. er durch Anträge oder auf sonstige Weise in das Verfahren eingreift, dies in
  24. eigener Verantwortung und unabhängig, d.h. frei von Weisungen auch des Angeklagten, zu tun (BGHSt 39, 310, 313).
  25. Karlsruhe, den 20. März 2001
  26. Dr. Schäfer
  27. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof