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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 1 StR 241/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 31. Juli 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen u.a.
  9. -2-
  10. Der
  11. 1. Strafsenat
  12. des
  13. Bundesgerichtshofs
  14. hat
  15. am
  16. 31. Juli
  17. beschlossen:
  18. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  19. Mosbach vom 21. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen,
  20. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  21. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  22. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  23. Ergänzend bemerkt der Senat:
  24. 1. Die Sachrüge dringt im Ergebnis nicht durch.
  25. a) Zwar ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht
  26. rechtsfehlerfrei. Die Feststellung, der Angeklagte habe die
  27. Geschädigte im Genitalbereich mit der Hand berührt, beruht
  28. nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Die
  29. Möglichkeit, daß die Berührung nicht stattgefunden hatte
  30. - wovon auch die zugelassene Anklage bei gleicher Beweislage ausging -, lag hier zumindest gleich nahe. Das hat
  31. das Landgericht außer acht gelassen.
  32. 2002
  33. -3-
  34. Der Angeklagte hat aber auch auf der insoweit eingeschränkten Tatsachengrundlage den Tatbestand des § 179
  35. Abs. 1 Nr. 1 StGB vollendet. Daß er die junge Frau mit entblößtem Unterkörper auf den Tisch legte und sich mit geöffnetem Gürtel, Knopf und Reißverschluß seiner Hose zwischen deren gespreizten Beine stellte, stellt für sich schon
  36. eine vollendete sexuelle Handlung dar, weil dieses Vorgehen des Angeklagten seinem Tatplan entsprechend dazu
  37. diente, sich geschlechtliche Erregung zu verschaffen (vgl.
  38. BGH NStZ 1993, 78).
  39. Der Schuldspruch muß daher bestehen bleiben. Der Senat
  40. kann ausschließen, daß der etwas verminderte Schuldu mfang sich bei der ohnehin milden Strafe auf den Strafausspruch ausgewirkt hätte.
  41. b) Zu Recht hat das Landgericht eine Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3
  42. StGB) versagt. Der Angeklagte war als Leiter einer Sonderschule für die körperliche und sexuelle Integrität und Würde
  43. der ihm anvertrauten Schüler in besonderem Maße verantwortlich. Die in dem Ausnützen des schutzlosen Ausgeliefertseins seines schwer behinderten Opfers liegende Mißachtung der Menschenwürde wiegt so schwer, daß eine
  44. Aussetzung der Vollstreckung für das Rechtsempfinden der
  45. - über die Besonderheiten des Einzelfalls unterrichteten Bevölkerung schlechthin unverständlich wäre.
  46. -4-
  47. 2. Da sich die fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts im
  48. Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, kommt
  49. es auf die Rüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 4 StPO, die
  50. ebenfalls das Berühren der Geschädigten im Genitalbereich
  51. betrifft, nicht mehr an. Der Senat weist allerdings angesichts
  52. des unwidersprochenen Vortrags der Revision, die Änderung
  53. des tatsächlichen Gesichtspunktes sei in der Hauptverhandlung nicht angesprochen worden und auch aus dem Gang der
  54. Hauptverhandlung nicht zu entnehmen gewesen, darauf hin,
  55. daß das Landgericht es zu Unrecht unterlassen hat, den Angeklagten auf diese sich auf den Schuldumfang auswirkende Änderung der Sachlage hinzuweisen.
  56. Schäfer
  57. Nack
  58. Schluckebier
  59. Boetticher
  60. Kolz