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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 235/13
  4. vom
  5. 7. November 2013
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. hier: Anhörungsrüge
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013 beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2013 wird auf seine
  13. Kosten zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 23. Januar 2013, mit welchem der Beschwerdeführer
  17. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in
  18. einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen worden ist, auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 2. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2
  19. StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des
  20. Verurteilten, mit der er geltend macht, er sei zu Unrecht verurteilt worden und
  21. ihm liege keine Beschlussbegründung vor.
  22. 2
  23. Die Voraussetzungen des § 356a StPO sind nicht gegeben. Der Senat
  24. hat bei seiner Entscheidungsfindung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse
  25. verwendet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist, noch hat er
  26. bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten über-
  27. -3-
  28. gangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger
  29. Weise verletzt. Der Beschluss des Senats beinhaltet, dass die Revision aus den
  30. vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Juni 2013 zutreffend
  31. dargelegten und durch die Gegenerklärungen des Verurteilten vom 1., 4. und
  32. 16. Juli 2013 nicht entkräfteten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Dass der
  33. Verwerfungsbeschluss keine weitere Begründung enthält, liegt in der Natur des
  34. Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011
  35. - 1 StR 581/10). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden.
  36. Wahl
  37. Rothfuß
  38. Cirener
  39. Graf
  40. Radtke