Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

55 lines
2.0 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 173/01
  4. vom
  5. 31. Mai 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Gebrauchs gefälschter Zahlungskarten
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2001 beschlossen:
  11. 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Januar 2001 wird mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) - auch soweit der Mitangeklagte
  12. P.
  13. betroffen ist - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
  14. verworfen:
  15. Im Falle b) 21 der Urteilsgründe wird die Einzelfreiheitsstrafe
  16. von einem Jahr durch eine solche von vier Monaten ersetzt.
  17. 2. Die Urteilsformel wird dahin berichtigt, daß das Wort "Freiheitsstrafe" durch das Wort "Gesamtfreiheitsstrafe" ersetzt
  18. wird.
  19. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  20. Gründe:
  21. Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt:
  22. "Das Landgericht (hat) im Fall b) 21 (UA S. 11) - worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist - eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe
  23. festgesetzt (UA S. 20), obwohl es einen minder schweren Fall angenommen
  24. hat (UA S. 18). Insoweit liegt ein offensichtliches Versehen vor. Da das Land-
  25. -3-
  26. gericht im Fall b) 5 bei nahezu identischer Schadenshöhe (dort: 45,39 Britische
  27. Pfund) wie auch in allen weiteren minder schweren Fällen jeweils Einzelstrafen
  28. von vier Monaten festgesetzt hat, kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1
  29. StPO die Einzelstrafe von einem Jahr durch eine solche von vier Monaten ersetzen. Angesichts der Höhe der Einsatzstrafe und der Summe der Einzelstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Festsetzung einer Einzelstrafe von vier Monaten im Fall b) 21 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe
  30. erkannt hätte."
  31. Dem folgt der Senat. Insoweit erstreckt sich die Entscheidung gemäß
  32. § 357 StPO auf den Mitangeklagten P.
  33. , der kein Rechtsmittel eingelegt hat.
  34. Die Berichtigung der Urteilsformel war geboten, weil dem Landgericht
  35. ein offensichtliches Fassungsversehen unterlaufen ist.
  36. Schäfer
  37. Wahl
  38. Schluckebier
  39. Boetticher
  40. Kolz